SchKG in der Schweiz
SchKG ist die Schweizer Abkürzung für das Schulbetreibungsrecht und das Konkursrecht, welches in der Schweiz im Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs geregelt ist. Die Tatsache, dass es sich hierbei um eines der ältesten, noch in Kraft befindlichen Bundesgesetze der Eidgenossenschaft handelt, zeigt, welches Gewicht die Durchsetzbarkeit von Forderungen und die Zwangsvollstreckung für das Funktionieren eines Rechtsstaates haben.
Mit dem materiellen Urteil kann der Richter lediglich festlegen, dass eine gewisse Summe geschuldet ist, der Rechtssuchende hat jedoch keinen direkten Zugriff auf das ihm richterlich zugesprochene Vermögen. Erst im SchKG-Verfahren kann der Gläubiger mit Hilfe des Staates seine Forderung beim Schuldner eintreiben. In der Regel muss er hierfür vorgängig eine Betreibung auf Pfändung oder Konkurs einleiten.
Auch der Arrest ist in der Schweiz im SchKG geregelt. Mit diesem Instrument erhält der Gläubiger die Möglichkeit, das Vermögen des Schuldners vorübergehend zu blockieren, um sicherzustellen, dass die Durchsetzung seiner Forderung nicht durch Entzug der Geldmittel gefährdet wird.